Art. 41 – Akkreditierung der beauftragten Stellen und Produktzertifizierungsstellen

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(1)Die in Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe b genannten beauftragten Stellen und die in Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen einer der folgenden Normen — je nach übertragener Aufgabe — erfüllen und werden nach dieser Norm akkreditiert: a) Norm EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder b) Norm EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“.
(2)Die in Absatz 1 genannte Akkreditierung erfolgt durch eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte nationale Akkreditierungsstelle, die Unterzeichnerin eines multilateralen Übereinkommens im Rahmen der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung bezüglich der in Absatz 1 genannten Normen ist, oder durch eine Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichnerin einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung des Internationalen Akkreditierungsforums oder eines Übereinkommens über gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Arrangement) der Internationalen Organisation für die Zusammenarbeit im Bereich Akkreditierung von Prüflaboratorien bezüglich der in Absatz 1 genannten Normen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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