Art. 44 – Gegenseitige Amtshilfe und Informationsaustausch

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(1)Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen und Durchsetzung im Einklang mit Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625.
(2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über den Inhalt und die Art der Informationen, die im Hinblick auf die Kontrollen und die Durchsetzung gemäß diesem Kapitel zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen sind, sowie zu den Methoden dieses Informationsaustauschs festlegen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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