Art. 43 – Bewertung des Antrags auf Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Die Kommission bewertet die gemäß Artikel 42 eingereichten Anträge unverzüglich und nimmt, wenn sie der Auffassung ist, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, den antragstellenden Staat in die Liste der Staaten auf, in die Ausfuhren zugelassen sind. Die Bewertung stützt sich auf die von dem antragstellenden Staat vorgelegten Informationen und Nachweise sowie andere relevante Informationen, und mit ihr wird festgestellt, ob der antragstellende Staat die Voraussetzungen gemäß Artikel 42 erfüllt, einschließlich ob er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und durchführt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle und Abfallgemische gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden und dass die aus der Union ausgeführten Abfälle in dem betroffenen Staat keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von im Inland anfallenden Abfällen zur Folge haben. Als Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Bewertung verwendet die Kommission die einschlägigen Bestimmungen der in Anhang IX genannten Rechtsvorschriften und Leitlinien.
(2)Gelangt die Kommission im Verlauf ihrer Bewertung zu der Auffassung, dass die von dem antragstellenden Staat vorgelegten Informationen unvollständig sind oder nicht ausreichen, um die Erfüllung der in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen, so gibt sie diesem Staat Gelegenheit, innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zusätzliche Informationen bereitzustellen. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn der antragstellende Staat einen begründeten Antrag auf eine solche Verlängerung stellt.
(3)Stellt der antragstellende Staat die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist bereit oder werden die bereitgestellten zusätzlichen Informationen nach wie vor als unvollständig oder als für den Nachweis der Erfüllung der in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen nicht ausreichend betrachtet, so unterrichtet die Kommission den antragstellenden Staat unverzüglich, dass er nicht in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, aufgenommen werden kann und dass sein Antrag nicht mehr bearbeitet wird. In diesem Fall unterrichtet die Kommission den antragstellenden Staat auch über die Gründe für diese Schlussfolgerung. Der antragstellende Staat kann einen erneuten Antrag gemäß Artikel 42 stellen.
(4)Die Kommission bewertet die gemäß Artikel 42 Absatz 4 gestellten Anträge unverzüglich und ist, wenn sie der Auffassung ist, dass die in Artikel 42 Absätze 3 und 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, befugt, gemäß Artikel 80 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um den antragstellenden Staat in die Liste der Staaten aufzunehmen, in die Ausfuhren zugelassen sind. Als Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Bewertung verwendet die Kommission die einschlägigen Bestimmungen der in Anhang IX genannten Rechtsvorschriften und Leitlinien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 43 REG_2024_1157 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 43 REG_2024_1157 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.