Art. 40 – Verbot von Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Ausfuhren folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sind verboten: a) in Anhang III oder IIIB aufgeführte nicht gefährliche Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführte Gemische nicht gefährlicher Abfälle; b) nicht gefährliche Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle, die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis aufgeführt sind, sofern sie nicht bereits in Anhang III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind; c) nicht gefährliche Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIA oder IIIB oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis eingestuft sind; d) nicht gefährliche Abfälle, die in dem Eintrag AB130, AC250, AC260 oder AC270 eingestuft sind.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen oder Abfallgemischen in einen Staat, der in der gemäß Artikel 41 erstellten Staatenliste aufgeführt ist, und zwar für die in dieser Liste angegebenen nicht gefährlichen Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle. Eine solche Ausfuhr darf nur unter der Bedingung erfolgen, dass die Abfälle a) für eine Anlage bestimmt sind, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des betroffenen Staates für die Durchführung von Verwertungsverfahren für diese Abfälle zugelassen ist; b) nicht für vorläufige Verfahren bestimmt sind, es sei denn, alle nachfolgenden nicht vorläufigen oder vorläufigen Verwertungsverfahren würden im selben Bestimmungsstaat oder in anderen Staaten erfolgen, für die die betreffenden Abfälle in der Liste gemäß Artikel 41 aufgeführt sind.
(3)Die gemäß Absatz 2 erlaubten Ausfuhren a) unterliegen im Fall von Abfällen, die in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführt und nicht in Eintrag B3011 eingestuft sind, den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 oder, falls der betroffene Staat dies in dem Antrag gemäß Artikel 42 angibt, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung; b) unterliegen im Fall von in Eintrag B3011 eingestuften Abfällen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung; c) unterliegen im Fall von nicht gefährlichen Abfällen und Gemischen nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
(4)Für Ausfuhren gemäß Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend. Unterliegen solche Ausfuhren den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18, so stellt die Person, die die Verbringung veranlasst, sicher, dass die von der Anlage gemäß Artikel 18 Absätze 8 und 9 bereitzustellenden Informationen über ein in Artikel 27 genanntes System übermittelt werden, es sei denn, die Anlage ist an ein in Artikel 27 genanntes System angeschlossen. Unterliegen solche Ausfuhren dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, so gelten die Verfahren gemäß Artikel 38 mit folgenden Anpassungen: a) Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 14 finden keine Anwendung; b) sobald die Streichung eines Staates oder bestimmter Abfälle oder Abfallgemische aus der in Artikel 41 genannten Liste in Kraft getreten ist, widerruft die zuständige Behörde am Versandort ihre schriftliche Zustimmung zu Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Staat oder solchen Abfällen oder Abfallgemischen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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