Art. 37 – Verbot von Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Union sind verboten.
(2)Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind.
(3)Abweichend von Absatz 2 sind Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in einen EFTA-Staat, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, verboten, wenn a) der betroffene EFTA-Staat Einfuhren derartiger Abfälle verbietet; b) die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht erfüllt sind; c) die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Bestimmungsstaat nicht gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.
(4)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, die einer Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 25 unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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