Art. 34 – Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Bei einer Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten gelten die Artikel 4 bis 17 und die Artikel 19 bis 30 entsprechend, vorbehaltlich der folgenden Anpassungen und zusätzlichen Anforderungen:
a)Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und g sowie Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a gelten entsprechend;
b)ist der Drittstaat Vertragspartei des Basler Übereinkommens und hat der betroffene Staat entschieden, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und hat er die anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 4 jenes Übereinkommens darüber unterrichtet, so verfügt eine für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union ab dem Tag der Übermittlung ihrer Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um ihre stillschweigende Zustimmung oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen, oder
c)ist der Drittstaat nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens, so fragt die zuständige Behörde am Versandort bei der für die Durchfuhr zuständigen Behörde dieses Drittstaats an, ob sie innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums ihre schriftliche Zustimmung zu der Verbringung erteilen möchte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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