Art. 32 – Verbringungen zwischen einem Gebiet in äußerster Randlage und dem Mitgliedstaat, zu dem es gehört

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 und 2 kann bei Verbringungen zwischen einem Gebiet in äußerster Randlage und dem Mitgliedstaat, zu dem es gehört, die die Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat erfordern, von einer stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde ausgegangen werden, wenn innerhalb von sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, kein Einwand erhoben wird. Diese stillschweigende Zustimmung ist für den gleichen Zeitraum gültig, der in der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 Absatz 1 angegeben ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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