Art. 30 – Verwaltungskosten

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Dem Notifizierenden und gegebenenfalls der Person, die die Verbringung veranlasst, können von den betroffenen zuständigen Behörden oder den an Kontrollen beteiligten Behörden angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung der Notifizierungs- und Überwachungsverfahren sowie übliche Kosten für angemessene Analysen und Kontrollen auferlegt werden. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Bestimmungen, die in Bezug auf solche Kosten auf nationaler Ebene angewandt werden. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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