Art. 31 – Abkommen für Grenzgebiete

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Wenn die spezifische geografische oder demografische Situation es erfordert, können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen bilaterale Abkommen zur weniger strengen Gestaltung des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer Abfallströme bezüglich grenzüberschreitender Verbringungen zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten befindet, schließen.
(2)Die in Absatz 1 genannten bilateralen Abkommen können auch geschlossen werden, wenn Abfälle aus dem Versandstaat verbracht und dort behandelt werden, jedoch durch einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Absatz 1 genannten bilaterale Abkommen auch mit Staaten schließen, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Die gemäß Unterabsatz 1 geschlossenen Abkommen schreiben vor, dass die Abfälle in dem betroffenen EFTA-Staat auf umweltgerechte Weise gemäß Artikel 59 bewirtschaftet werden.
(4)Die gemäß dem vorliegenden Artikel geschlossenen Abkommen werden der Kommission vor ihrem Geltungsbeginn notifiziert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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