Art. 33 – Verbringungen von den Färöern nach Dänemark

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Dänemark kann eine Entscheidung treffen, Einfuhren von Abfällen von den Färöern nach Dänemark, die durch keinen anderen Staat durchgeführt wurden, gemäß Artikel 36 dieser Verordnung zu behandeln. Trifft Dänemark eine derartige Entscheidung, so wird sie der Kommission notifiziert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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