Art. 35 – Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Bei einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der Beschluss des OECD-Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen von für Verwertungsverfahren bestimmten Abfällen (45) (im Folgenden „OECD-Beschluss“) nicht gilt, findet Artikel 34 Anwendung.
(2)Bei einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Union, einschließlich einer Verbringung zwischen Orten im selben Mitgliedstaat, mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Artikel 4 bis 30 entsprechend, vorbehaltlich der folgenden Anpassungen und zusätzlichen Anforderungen: a) Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben c und d gelten entsprechend; b) wenn keine Einwände erhoben werden, kann von einer stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde außerhalb der Union ausgegangen werden, und sofern etwaige auferlegte Auflagen erfüllt sind, kann die Verbringung 30 Tage nach dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, gemäß Artikel 9 Absatz 1 beginnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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