Art. 36 – Transport von Abfällen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Jeder Mitgliedstaat legt eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Transports von Abfällen fest, der ausschließlich innerhalb seines Hoheitsgebiets erfolgt. Bei dieser Regelung ist der erforderlichen Kohärenz mit dem nach den Titeln II und VII eingerichteten System der Union Rechnung zu tragen.
(2)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Transports von Abfällen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hierüber.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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