(1)Ausfuhren folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sind verboten: a) Abfälle, die in Anhang V Teil 1 dieser Verordnung als gefährlich aufgeführt sind; b) Abfälle, die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführt sind; c) in Artikel 4 Absatz 3 genannte Abfälle und Abfälle, die in Anhang V Teil 2 dieser Verordnung aufgeführt sind; d) in Eintrag B3011 eingestufte Kunststoffabfälle; e) in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführte Abfallgemische, die durch andere Materialien in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder dass die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird; f) Abfälle oder Abfallgemische, die persistente organische Schadstoffe in Mengen enthalten oder mit diesen in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass ein Konzentrationsgrenzwert gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 erreicht oder überschritten wird; g) gefährliche Abfälle, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang V der vorliegenden Verordnung oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis eingestuft sind; h) Gemische gefährlicher Abfälle sowie Gemische gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang V dieser Verordnung oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis eingestuft sind; i) Abfälle, die vom Bestimmungsstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert wurden; j) Abfälle, deren Einfuhr der Bestimmungsstaat verboten hat; k) Abfälle, bei denen die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass sie im betroffenen Bestimmungsstaat nicht auf umweltgerechte Weise gemäß Artikel 59 bewirtschaftet werden.
(2)Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Abfälle, die einer Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 25 unterliegen.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage von schriftlichen Nachweisen, die vom Notifizierenden vorgelegt werden, vorsehen, dass bestimmte gefährliche Abfälle, die in Anhang V dieser Verordnung oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis aufgeführt sind, von dem Ausfuhrverbot gemäß Absatz 1 ausgenommen sind, wenn sie keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Eigenschaften aufweisen, wobei die in jenem Anhang festgelegten Kriterien und geltenden Berücksichtigungsgrenzwerte und Konzentrationsgrenzwerte für die Einstufung von Abfällen als gefährlich zu berücksichtigen sind.
Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.
(4)Die Tatsache, dass Abfälle weder in Anhang V noch in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführt sind oder dass sie in Anhang V Teil 1 Liste B aufgeführt sind, steht in Ausnahmefällen der Einstufung solcher Abfälle als gefährlich nicht entgegen, sodass sie unter das Ausfuhrverbot fallen, wenn sie eine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Eigenschaften aufweisen, wobei die dort festgelegten Kriterien und geltenden Berücksichtigungsgrenzwerte und Konzentrationsgrenzwerte für die Einstufung von Abfällen als gefährlich zu berücksichtigen sind.
Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.
(5)In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen unterrichtet die betroffene zuständige Behörde die vorgesehene zuständige Behörde am Bestimmungsort vor ihrer Entscheidung über die Zustimmung zu geplanten Verbringungen in diesen Staat.
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission solche Fälle vor Ende jedes Kalenderjahres.
Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten, an das Sekretariat des Basler Übereinkommens, wenn sich die Informationen auf einen im Basler Übereinkommen aufgeführten Eintrag beziehen, und an das OECD-Sekretariat, wenn sich die Informationen auf einen im OECD-Beschluss aufgeführten Eintrag beziehen, weiter.
Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und wird ihr die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024
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