Art. 52 – Verbot von Einfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Einfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Union sind verboten, mit Ausnahme von Einfuhren aus a) Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, b) anderen Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, c) anderen Staaten, mit denen die Union oder die Union und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, d) anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder e) anderen Gebieten in Fällen, in denen ausnahmsweise während Krisensituationen, friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze oder Krieg keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe c oder d geschlossen werden kann oder eine zuständige Behörde im Versandstaat nicht benannt wurde oder handlungsunfähig ist.
(2)Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen für die Verwertung bestimmter Abfälle in diesen Mitgliedstaaten schließen, wenn diese Abfälle im Versandstaat nicht auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet würden. In solchen Fällen findet Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 Anwendung.
(3)Den gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind, soweit relevant, die in Artikel 51 festgelegten Verfahrensvorschriften zugrunde zu legen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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