Art. 53 – Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Union aus Staaten und durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, oder in den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend, mit den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.
(2)Es gelten die folgenden Anpassungen: a) Die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Union in Form einer stillschweigenden Zustimmung erteilt werden; b) Verbringungen von Abfällen, die für die in Artikel 4 Absatz 5 genannten experimentellen Behandlungsversuche bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung; c) Verbringungen von Abfällen, die zu der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Laboranalyse bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, es sei denn, die Menge dieser Abfälle wurde anhand der Mindestmenge bestimmt, die nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um die Analyse in jedem Einzelfall angemessen durchzuführen, und beträgt höchstens 25 kg, in welchem Fall die Verfahrensvorschriften des Artikels 18 gelten; d) es gelten die Bestimmungen des Artikels 51 Absatz 2 Buchstaben a bis e; e) die in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 5 genannte Anlage übermittelt die entsprechende Bestätigung innerhalb von drei Werktagen nach Entgegennahme der Abfälle.
(3)Artikel 51 Absatz 3 findet ebenfalls Anwendung.
(4)Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Notifizierende hat die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten, oder die stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Union wurde erteilt oder es kann von ihr ausgegangen werden, und die in den jeweiligen Entscheidungen festgelegten Auflagen sind erfüllt; b) die in Artikel 51 Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen sind erfüllt.
(5)Die Bestimmungen des Artikels 51 Absätze 5 und 6 finden Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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