Art. 56 – Einfuhren aus überseeischen Ländern oder Gebieten

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Ländern oder Gebieten in die Union gilt Titel II entsprechend.
(2)Ein überseeisches Land oder Gebiet und der Mitgliedstaat, mit dem es verbunden ist, können auf Verbringungen aus dem überseeischen Land oder Gebiet in diesen Mitgliedstaat nationale Verfahren dieses Mitgliedstaats anwenden, sofern keine anderen Staaten als Durchfuhrstaaten an der Verbringung beteiligt sind. Wendet ein Mitgliedstaat nationale Verfahren auf solche Verbringungen an, so notifiziert er dies der Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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