Art. 69 – Ersuchen um Informationen

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Um alle erforderlichen Informationen über die betreffenden Abfallverbringungen einzuholen, kann die Kommission jede natürliche oder juristische Person befragen, die einer solchen Befragung zustimmt.
(2)Findet eine solche Befragung in den Räumlichkeiten einer Anlage, eines Unternehmens, eines Maklers oder eines Händlers statt, so unterrichtet die Kommission die für die Zusammenarbeit verantwortlichen fest angestellten Bediensteten oder die in Artikel 65 Absatz 2 genannten Kontaktstellen in dem betroffenen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattfindet. Auf Ersuchen der Behörde dieses Mitgliedstaats können ihre Beamten die Bediensteten der Kommission bei der Durchführung der Befragung unterstützen. Die Aufforderung zu einer Befragung wird der betreffenden Person mindestens zehn Arbeitstage im Voraus übermittelt. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn die betroffene Person dem ausdrücklich zustimmt oder wenn dies aufgrund der hinreichend begründeten Dringlichkeit der Kontrolle geboten ist. In letzterem Fall darf die Frist nicht weniger als 24 Stunden betragen. Die Aufforderung enthält eine Aufstellung der Rechte der betroffenen Person, insbesondere des Rechts, sich von einer Person seiner Wahl unterstützen zu lassen.
(3)Die Kommission kann die für eine Anlage oder ein Unternehmen verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen oder jeglichen Makler und Händler auffordern, alle erforderlichen Informationen über die betreffenden Abfallverbringungen zu übermitteln. Die Kommission nennt die Rechtsgrundlage und den Zweck des Ersuchens, gibt an, welche Informationen benötigt werden, und setzt die Frist für die Bereitstellung der Informationen.
(4)Die Kommission stellt das Ersuchen unverzüglich den einschlägigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Anlage, des Unternehmens, des Maklers oder des Händlers befindet, und den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, zur Verfügung.
(5)Stellt die Anlage, das Unternehmen, der Makler oder der Händler die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung oder hält die Kommission die eingegangenen Informationen nicht für ausreichend, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, so findet Artikel 61 Absatz 6 Satz 2 entsprechend Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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