Art. 70 – Verfahrensgarantien

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Bei der Durchführung von Kontrollen und bei der Einholung von Informationen hält sich die Kommission an die in diesem Artikel festgelegten Verfahrensgarantien des Notifizierenden, der Person, die die Verbringung veranlasst, des Abfallerzeugers, des Abfallbesitzers, des Abfalltransporteurs, des Empfängers oder der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt.
(2)Der Notifizierende, die Person, die die Verbringung veranlasst, der Abfallerzeuger, der Abfallbesitzer, der Abfalltransporteur, der Empfänger oder die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, haben folgende Rechte: a) das Recht, sich nicht selbst zu belasten; b) das Recht auf Unterstützung durch eine Person ihrer Wahl; c) das Recht, eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Kontrolle stattfindet; d) das Recht, zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen, und zwar nach Abschluss der Kontrolle und vor der Annahme eines Berichts gemäß Artikel 67 Absatz 4. Die Aufforderung zur Stellungnahme umfasst eine Zusammenfassung der Sachverhalte zu der betreffenden Person und die Angabe einer angemessenen Frist für die Stellungnahme. In hinreichend begründeten Fällen, in denen dies zur Wahrung der Vertraulichkeit der Kontrolle oder einer laufenden oder künftigen verwaltungs- oder strafrechtlichen Untersuchung durch eine nationale Behörde erforderlich ist, kann die Kommission entscheiden, die Aufforderung zur Stellungnahme zu aufzuschieben; e) das Recht, eine Kopie der Aufzeichnung der Befragung zu erhalten und es entweder zu genehmigen oder Anmerkungen hinzuzufügen; f) in Fällen, in denen die Kommission justizielle Empfehlungen gemäß Artikel 67 Absatz 4 abgegeben hat, kann die betreffende Person unbeschadet der Vertraulichkeitsrechte von Hinweisgebern und Informanten und im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeits- und Datenschutzvorschriften die Kommission ersuchen, ihr den gemäß Artikel 67 Absatz 4 erstellten Bericht insoweit bereitzustellen, als er diese Person betrifft. Die Kommission gewährt den Zugang nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Empfänger des Berichts. Die Kommission ermittelt sowohl belastende als auch entlastende Beweismittel in Bezug auf den Notifizierenden, die Person, die die Verbringung veranlasst, den Abfallerzeuger, den Abfallbesitzer, das Abfalltransportunternehmen, den Empfänger oder die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, und geht bei der Durchführung von Kontrollen und bei der Einholung von Informationen objektiv und unparteiisch sowie unter Einhaltung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung vor.
(3)Die Kommission sorgt für die Vertraulichkeit der Kontrollen, der Befragung und des Ersuchens, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt werden. Informationen, die im Zuge der Kontrollen, Befragungen und Ersuchen gemäß diesem Abschnitt übermittelt oder erlangt werden, unterliegen den Datenschutzvorschriften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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