Art. 84 – Überprüfung

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Bis zum 31. Dezember 2035 führt die Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 73 erstellten Berichte und der Überprüfung gemäß Artikel 62 Absatz 5 eine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung vor, dem — sofern die Kommission dies für zweckmäßig erachtet — ein Legislativvorschlag beigefügt ist.
Die Kommission bewertet im Zuge ihrer Überprüfung und im Rahmen ihres Berichts insbesondere folgende Aspekte:
a)die Effizienz des in Titel II Kapitel 1 genannten Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung und insbesondere der damit verbundenen Fristen gemäß den Artikeln 8, 14, 15 und 16, unter anderem indem sie Elemente wie etwa die Zahl der Einwände und Zustimmungen sowie die Zeitspanne zwischen der Einreichung einer Notifizierung und einer Entscheidung darüber analysiert. Die Kommission kann zu diesem Zweck Daten heranziehen, die in den in Artikel 27 genannten Systemen gespeichert sind;
b)die Frage, ob die Veröffentlichung von Daten zu den Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 21 für hinreichende Transparenz sorgt, insbesondere indem sie analysiert, ob und aus welchem Grund Namen der Anlagen am Bestimmungsort auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten von den zuständigen Behörden oder von Personen, die die Verbringungen veranlassen, als vertraulich betrachtet wurden;
c)die Frage, ob die vorliegende Verordnung hinreichend zur Klimaneutralität, zur Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft und zur Schadstofffreiheit beigetragen hat, wobei sie den von den einschlägigen Agenturen der Union veröffentlichten Berichten und Daten Rechnung trägt.
Die Kommission bewertet im Zuge ihrer Überprüfung und im Rahmen ihres Berichts zusätzlich, ob der im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Gleichheit eingehalten wurde, beurteilt in diesem Zusammenhang mögliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von Mitgliedstaaten und ergreift Korrekturmaßnahmen, sofern sie dies für erforderlich hält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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