Art. 85 – Aufhebung und Übergangsbestimmungen

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird mit Wirkung vom 20. Mai 2024 aufgehoben.
(2)Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten jedoch weiterhin bis zum 21. Mai 2026, mit Ausnahme von a) Artikel 30, der am 20. Mai 2024 seine Gültigkeit verliert; b) Artikel 37, der weiterhin bis zum 21. Mai 2027 gilt; c) Artikel 51, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 gilt.
(3)Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt zudem weiterhin für Verbringungen, für die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung eine Notifizierung eingereicht wurde und für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung ihre Bestätigung übermittelt hat. Für diese Verbringungen gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht.
(4)Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission (47) wird mit Wirkung vom 21. Mai 2027 aufgehoben.
(5)Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen in einer Verbringung, der die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zugestimmt haben, muss spätestens ein Jahr nach dem 21. Mai 2026 abgeschlossen sein.
(6)Verbringungen, denen die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zugestimmt haben, müssen spätestens drei Jahre nach dem 21. Mai 2026 abgeschlossen sein.
(7)Eine Vorabzustimmung für eine Anlage gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verliert spätestens fünf Jahre nach dem 20. Mai 2024 ihre Gültigkeit.
(8)Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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