ErwGr. 21

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Ein gut funktionierender Unionsmarkt für Verbringungen von Abfällen sollte den Grundsätzen der Nähe, der Entsorgungsautarkie und des Einsatzes der besten verfügbaren Techniken der Abfallbewirtschaftung als Leitprinzipien Vorrang einräumen. Ein gerechter Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ist für die Verwirklichung einer klimaneutralen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft der Union, die langfristig nachhaltig ist, von entscheidender Bedeutung. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte die Kommission sektorspezifische Klimadialoge und -partnerschaften fördern, indem sie wichtige Interessenträger in der Abfallwirtschaft im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zusammenbringt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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