ErwGr. 22

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Um die Erreichung der in der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (14) festgelegten Zielvorgaben für die Steigerung des Recyclings und die Verringerung der Abfallbeseitigung zu unterstützen, sollten sämtliche Verbringungen von zur Beseitigung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten Abfällen grundsätzlich verboten werden. Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sollten nur in Ausnahmefällen gestattet werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Nähe und der Entsorgungsautarkie auf Unionsebene und auf nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, insbesondere Artikel 16 der genannten Richtlinie, sowie den Vorrang der Verwertung berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein, sicherzustellen, dass Abfallbeseitigungsanlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne jener Richtlinie anwenden und dass die Abfälle im Einklang mit den in Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei Beseitigungsverfahren behandelt werden. Um die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG zur Verbesserung der getrennten Sammlung von Abfällen und zur Verringerung des Aufkommens an gemischten Siedlungsabfällen zu unterstützen, sollten Verbringungen gemischter Siedlungsabfälle in einen anderen Mitgliedstaat zudem einer besonderen Prüfung unterzogen werden. Verbringungen solcher zur Verwertung bestimmten Abfälle sollten dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, und Verbringungen derartiger Abfälle zur Beseitigung sollten verboten werden. Diese Anforderungen für zur Verwertung bestimmte Verbringungen und das Verbot von zur Beseitigung bestimmten Verbringungen sollten auch für gemischte Siedlungsabfälle gelten, die einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat, etwa für Brennstoffe aus aufbereiteten gemischten Siedlungsabfällen, die unter dem Abfallcode 19 12 10 des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses eingestuft sind. Im Einklang mit der Abfallhierarchie und den Grundsätzen der Nähe und der Entsorgungsautarkie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass derartige Abfälle in erster Linie vermieden und in zweiter Linie gesammelt und sortiert werden, um verschiedene Fraktionen zur Verwertung zu trennen und eine Beseitigung nur für diejenigen Rückstände in Betracht zu ziehen, bei denen keine andere Möglichkeit als die Beseitigung zur Verfügung steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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