REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Es muss festgelegt werden, aus welchen Gründen die Mitgliedstaaten Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen erheben können. Bei solchen Verbringungen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, sicherzustellen, dass die Abfallverwertungsanlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne jener Richtlinie anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem in der Lage sein, sicherzustellen, dass Abfälle im Einklang mit den in Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei Verwertungsverfahren sowie unter Beachtung des Artikels 16 der Richtlinie 2008/98/EG im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt werden, die gemäß der genannten Richtlinie erstellt wurden, um die Umsetzung verbindlicher in Rechtsvorschriften der Union festgelegter Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen sicherzustellen. Ein Bestimmungsmitgliedstaat sollte daher Einwände gegen Verbringungen von Abfällen, einschließlich Verbringungen gemischter Siedlungsabfälle, erheben können, wenn er davon ausgeht, dass die Abfälle nicht auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.
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