ErwGr. 28

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Um den Austausch von Informationen im Rahmen dieser Verordnung effizienter zu gestalten, insbesondere im Hinblick auf die Bearbeitung von Notifizierungen und Informationen gemäß Artikel 18 dieser Verordnung für die Verbringung von Abfällen, und zur Erleichterung der Übermittlung und des Austauschs von Informationen zwischen den einschlägigen Behörden und Wirtschaftsteilnehmern ist es unbedingt erforderlich, dass eine solche Übermittlung und ein solcher Austausch von Informationen und Daten, die Verbringungen von Abfällen innerhalb der Union betreffen, auf elektronischem Wege erfolgen. Die Kommission sollte ein zentrales System betreiben, das mit den nationalen Systemen interoperabel sein sollte. Des Weiteren muss der Kommission die Befugnis übertragen werden, die verfahrenstechnischen und operativen Anforderungen für die praktische Umsetzung der Systeme festzulegen, mit denen die elektronische Übermittlung und der elektronische Austausch von Informationen sichergestellt werden, etwa Anforderungen in Bezug auf die Interkonnektivität, Architektur und Sicherheit. Diese Systeme sollten die Bearbeitung von Notifizierungsersuchen erleichtern, unter anderem indem jene, die an einem bestimmten Ersuchen beteiligt sind, dabei unterstützt werden, den Fortgang des Notifizierungsverfahrens zu verfolgen. Diese Systeme sollten es auch ermöglichen, Daten zu entnehmen, auch auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, damit die Kommission überprüfen kann, ob Notifizierungsersuchen rechtzeitig bearbeitet werden, unter anderem für die Zwecke der diesbezüglichen Berichterstattung durch die Kommission gemäß dieser Verordnung. Darüber hinaus muss den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf den Übergang von einem papiergestützten Ansatz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu einem Ansatz des elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten vorzubereiten. Diese neue Verpflichtung sollte daher 24 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zur Anwendung kommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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