ErwGr. 26

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, wodurch auch zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union beigetragen wird, müssen Verfahrensschritte und Verfahrensgarantien für den Fall vorgesehen werden, dass ein Notifizierender Abfälle verbringen möchte, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Außerdem muss im Einklang mit Artikel 6 Absatz 11 des Basler Übereinkommens sichergestellt werden, dass die Kosten, die entstehen, wenn die Verbringung nicht abgeschlossen werden kann oder illegal ist, von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern getragen werden. Zu diesem Zweck sollte der Notifizierende für jede Verbringung eine Sicherheitsleistung hinterlegen oder eine entsprechende Versicherung abschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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