ErwGr. 27

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche wie auch private Wirtschaftsteilnehmer, die an Verbringungen zu Anlagen beteiligt sind, welche als Anlagen mit „Vorabzustimmung“ anerkannt werden, ist es notwendig, die Bedingungen festzulegen, unter denen der Status der „Vorabzustimmung“ gewährt werden kann, deren gegenseitige Anerkennung durch alle Mitgliedstaaten sicherzustellen und die Anforderungen für die Verbringung von Abfällen zu diesen Anlagen zu harmonisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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