ErwGr. 22

REG_2024_1244 · über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Angesichts der Bedeutung eines raschen Zugangs zu Umweltinformationen für die Unionsbürger ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen. Daher sollte die in einem Durchführungsrechtsakt festzulegende genaue Berichterstattungsfrist elf Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsjahres nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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