Art. 23 – Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten können die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution im Sinne von Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU auffordern, zu bewerten, ob die in dem jährlichen Fortschrittsbericht gemeldeten Haushaltsergebnisdaten mit dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat vereinbar sind.
(2)Soweit zutreffend können die Mitgliedstaaten die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution ersuchen, die Faktoren zu analysieren, die einer Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zugrunde liegen. Diese Analyse ist nicht verbindlich und wird zusätzlich zu der Analyse der Kommission durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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