Art. 21 – Jährlicher Fortschrittsbericht

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission jährlich spätestens zum 30. April eines jeden Jahres einen Fortschrittsbericht vor.
(2)Der jährliche Fortschrittsbericht enthält insbesondere Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des Nettoausgabenpfads gemäß der Festsetzung durch den Rat, bei der Umsetzung umfassenderer Reformen und Investitionen im Rahmen des Europäischen Semesters und, soweit zutreffend, bei der Umsetzung der Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen.
(3)Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht seinen jährlichen Fortschrittsbericht.
(4)Die Kommission verwendet die von den Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Fortschrittsberichten bereitgestellten Informationen zusammen mit anderen einschlägigen Informationen für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 4 Absatz 1. Die Kommission macht ihre Bewertung öffentlich zugänglich.
(5)Die Mitgliedstaaten können den Fortschrittsbericht im Einklang mit ihren nationalen Rechtsrahmen in ihren nationalen Parlamenten und mit der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern und relevanten Interessenträgern erörtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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