Art. 18 – Empfehlung des Rates für einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

Wenn der Rat unter Berücksichtigung der Bewertung der Kommission der Auffassung ist, dass der Plan die in Artikel 16 Absätze 2, 3 und 5 der vorliegenden Verordnung dargelegten Anforderungen nicht erfüllt, so empfiehlt er dem betreffenden Mitgliedstaat auf Empfehlung der Kommission, einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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