(1)Ein Mitgliedstaat kann bis spätestens zwölf Monate vor Ende des laufenden nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans darum ersuchen, der Kommission vor Ende der Laufzeit des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln, wenn objektive Umstände der Umsetzung des ursprünglichen Plans innerhalb dieses Zeitraums entgegenstehen. In diesem Fall deckt der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan den Zeitraum bis zum Ende der Laufzeit des ursprünglichen Plans ab.
(2)Im Falle einer neu ernannten Regierung kann ein Mitgliedstaat einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan übermitteln, der je nach der regulären Dauer seiner Legislaturperiode einen neuerlichen Zeitraum von vier Jahren oder fünf Jahren abdeckt.
(3)Ein Mitgliedstaat kann die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution ersuchen, eine Stellungnahme zur makroökonomischen Prognose und zu den makroökonomischen Annahmen abzugeben, die dem Nettoausgabenpfad zugrunde liegen, wobei der unabhängigen finanzpolitischen Institution ausreichend Zeit für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme eingeräumt wird. Die betreffenden unabhängigen finanzpolitischen Institutionen geben diese Stellungnahmen ab dem 1. Mai 2032 ab, sofern sie ausreichende Kapazitäten aufgebaut haben. Versäumt es eine unabhängige finanzpolitische Institution, ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, so hindert dies den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, seinen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln. Soweit verfügbar, wird die Stellungnahme der unabhängigen finanzpolitischen Institution dem der Kommission übermittelten überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan beigefügt.
(4)Damit ein Mitgliedstaat einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 erstellen kann, übermittelt die Kommission diesem Mitgliedstaat und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen neuen Referenzpfad oder auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats neue technische Informationen.
(5)Abhängig davon, inwieweit der betreffende Mitgliedstaat in der Vergangenheit empfohlene Haushaltsanpassungen vorgenommen hat, darf der neue Referenzpfad keine Verschiebung der Konsolidierungsanstrengungen auf das Ende des Programmzeitraums bewirken und grundsätzlich nicht zu einer geringeren Konsolidierungsanstrengung führen.
(6)Wird ein überarbeiteter nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan übermittelt, so finden die Artikel 12, 13, 14 sowie 16 bis 20 Anwendung.
(7)Sofern zutreffend, prüft die Kommission insbesondere, ob eine etwaige Verlängerung des Anpassungszeitraums auch für den überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan gelten oder weiterhin gelten soll. Die Bewertung der Kommission trägt der Umsetzung der Reform- und Investitionszusagen, die der Verlängerung des ursprünglichen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans zugrunde liegen, und den Änderungen im Rahmen des überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans in Bezug auf Herausforderungen hinsichtlich des öffentlichen Schuldenstands Rechnung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024
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