Art. 14 – Kriterien für eine Verlängerung des Anpassungszeitraums

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(1)Wenn ein Mitgliedstaat ein einschlägiges Reform- und Investitionspaket zusagt, das die Vorgaben von Absatz 2 erfüllt, kann der Anpassungszeitraum um bis zu drei Jahre verlängert werden.
(2)Das Paket der Reform- und Investitionszusagen, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, muss grundsätzlich in seiner Gesamtheit folgende Kriterien erfüllen: a) Es führt auf der Grundlage glaubwürdiger und vorsichtiger Annahmen eine nachhaltige Verbesserung des Wachstums- und Resilienzpotenzials der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats herbei; b) es unterstützt die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, indem es mittelfristig eine strukturelle Verbesserung der öffentlichen Finanzen bewirkt, etwa durch Senkung der Ausgabenquote oder Erhöhung der Einnahmenquote; c) es verfolgt die in Artikel 13 Buchstabe c genannten gemeinsamen Prioritäten der Union; d) es trägt den an den Mitgliedstaat gerichteten einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, soweit zutreffend einschließlich der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht vorgelegten Empfehlungen, Rechnung; e) es stellt unter Berücksichtigung der Reichweite und des Ausmaßes der länderspezifischen Herausforderungen sicher, dass das geplante Gesamtniveau der national finanzierten öffentlichen Investitionen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans nicht unter dem vorherigen mittelfristigen Niveau liegt.
(3)Jede der Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, ist hinreichend detailliert, auf die ersten Programmjahre vorgezogen, zeitgebunden und überprüfbar und erfüllt folgende Kriterien: a) Die Reform- und Investitionszusagen sind klar beschrieben und ermöglichen es der Kommission, sie anhand der in Absatz 2 genannten Kriterien zu bewerten; b) die Reformen werden innerhalb des Planungszeitraums des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans durchgeführt; c) bis zum Ende des Anpassungszeitraums werden erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung der Investitionen erzielt; d) die Beschreibung der Reformen und Investitionen enthält, soweit erforderlich, Indikatoren zur Bewertung ihrer Umsetzung und Überwachung.
(4)Das Paket der Reform- und Investitionszusagen, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, muss mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die in dem genehmigten Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 und der im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbarten Partnerschaftsvereinbarung enthalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 14 REG_2024_1263 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 14 REG_2024_1263 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.