Art. 11 – Übermittlung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(1)Spätestens zum 30. April des letzten Jahres des laufenden Plans übermittelt jeder Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission einen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan. Ein Mitgliedstaat und die Kommission können erforderlichenfalls vereinbaren, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern.
(2)Ein Mitgliedstaat kann die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution ersuchen, eine Stellungnahme zur makroökonomischen Prognose und zu den makroökonomischen Annahmen abzugeben, die dem Nettoausgabenpfad zugrunde liegen, wobei der unabhängigen finanzpolitischen Institution ausreichend Zeit für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme eingeräumt wird. Die betreffenden unabhängigen finanzpolitischen Institutionen geben diese Stellungnahmen ab dem 1. Mai 2032 ab, sofern sie ausreichende Kapazitäten aufgebaut haben. Versäumt es eine unabhängige finanzpolitische Institution, ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, so hindert dies den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, seinen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln. Falls verfügbar, wird die Stellungnahme der unabhängigen finanzpolitischen Institution dem der Kommission übermittelten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan beigefügt.
(3)Vor der Übermittlung seines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, führt jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Rechtsrahmen eine Konsultation mit der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern, den regionalen Behörden und anderen relevanten Interessenträgern durch.
(4)Vor der Übermittlung seines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, kann jeder Mitgliedstaat den Entwurf seines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans im Einklang mit seinem nationalen Rechtsrahmen in seinem nationalen Parlament erörtern.
(5)Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht seinen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan nach dessen Vorlage beim Rat und der Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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