Art. 8 – Absicherung der Defizitresilienz

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(1)Mit dem Referenzpfad wird sichergestellt, dass die Haushaltsanpassung erforderlichenfalls so lange fortgesetzt wird, bis der betreffende Mitgliedstaat ein Defizitniveau erreicht, das eine gemeinsame strukturelle Resilienzmarge von 1,5 % des BIP gegenüber dem Defizit-Referenzwert von 3 % des BIP aufweist.
(2)Die jährliche Verbesserung des strukturellen Primärsaldos zur Erreichung der erforderlichen Marge beträgt 0,4 Prozentpunkte des BIP und wird im Falle einer Verlängerung des Anpassungszeitraums gemäß Artikel 14 auf 0,25 Prozentpunkte des BIP verringert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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