Art. 7 – Absicherung der Schuldentragfähigkeit

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(1)Mit dem Referenzpfad wird sichergestellt, dass die projizierte öffentliche Schuldenquote um einen durchschnittlichen jährlichen Mindestsatz sinkt, der a) 1 Prozentpunkt des BIP beträgt, solange die öffentliche Schuldenquote 90 % des BIP übersteigt; b) 0,5 Prozentpunkte des BIP beträgt, solange die öffentliche Schuldenquote zwischen 60 % und 90 % des BIP liegt.
(2)Der durchschnittliche Rückgang nach Absatz 1 dieses Artikels wird ab dem Jahr vor Beginn des Referenzpfads oder dem Jahr, in dem das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 voraussichtlich eingestellt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, bis zum Ende des Anpassungszeitraums berechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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