Art. 9 – Vorab-Leitlinien der Kommission

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(1)Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss bis zum 15. Januar des Jahres, in dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gemäß Artikel 11 übermitteln müssen, oder innerhalb von drei Wochen nach dem Ersuchen des Mitgliedstaats, einen überarbeiteten Plan gemäß Artikel 15 übermitteln zu dürfen, Folgendes: a) den zugrunde liegenden Rahmen für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands und die entsprechenden Ergebnisse, b) ihre makroökonomischen Prognosen und Annahmen, c) den Referenzpfad, sofern nach Artikel 5 erforderlich, oder die technischen Informationen, sofern ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels darum ersucht, und den entsprechenden strukturellen Primärsaldo, einschließlich Tabellenvorlagen und anderer relevanter Informationen, die erforderlich sind, um seine vollständige Reproduzierbarkeit zu gewährleisten.
(2)Ein Mitgliedstaat kann während des Monats vor dem Ende der Frist, zu der die Kommission einem Mitgliedstaat Vorableitlinien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermitteln hat, um einen fachlichen Austausch mit der Kommission ersuchen. Ein solcher fachlicher Austausch bietet Gelegenheit, die neuesten verfügbaren statistischen Informationen und die Wirtschafts- und Haushaltsprognose des betreffenden Mitgliedstaats zu erörtern.
(3)Den Mitgliedstaaten, deren öffentliches Defizit 3 % des BIP und deren öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP nicht überschreitet, stellt die Kommission auf Ersuchen des Mitgliedstaats technische Informationen zu dem strukturellen Primärsaldo zur Verfügung, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Gesamtdefizit mittel- und langfristig unter der Annahme, dass keine weiteren politischen Maßnahmen getroffen werden, unter 3 % des BIP gehalten wird, und gibt an, ob dies eine Haushaltsanpassung erfordert. Diese technischen Informationen müssen auch mit der in Artikel 8 genannten Absicherung der Defizitresilienz im Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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