Art. 16 – Bewertung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne durch die Kommission

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(1)Die Kommission bewertet jeden nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan innerhalb von sechs Wochen nach seiner Übermittlung. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, diese Frist erforderlichenfalls um grundsätzlich bis zu zwei Wochen zu verlängern;
(2)Bei der Bewertung eines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans prüft die Kommission für jeden Mitgliedstaat, ob sein jeweiliger Nettoausgabenpfad die Anforderungen erfüllt, den öffentlichen Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einen plausibel rückläufigen Pfad zu bringen oder darauf zu halten oder weiterhin auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau unter 60 % des BIP zu halten und das öffentliche Defizit mittelfristig unter 3 % des BIP zu senken und darunter zu halten.
(3)Bei der Bewertung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans prüft die Kommission bei den Mitgliedstaaten, die einen Referenzpfad erhalten haben, ob ihr jeweiliger Nettoausgabenpfad die Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 erfüllt.
(4)Die Kommission prüft bei allen Mitgliedstaaten, ob ihre nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne die in Artikel 13 genannten Anforderungen erfüllen.
(5)Die Kommission prüft, ob bei dem betreffenden Mitgliedstaat die Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, die Voraussetzungen nach Artikel 14 erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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