(1)Der mit dem Beschluss (EU) 2015/1937 der Kommission (23) eingerichtete Europäische Fiskalausschuss berät die Kommission und den Rat in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der multilateralen fiskalpolitischen Überwachung im Sinne der Artikel 121, 126 und 136 AEUV.
(2)Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Europäische Fiskalausschuss völlig unabhängig, unparteiisch und ausschließlich im Interesse der Union als Ganzes tätig. Er darf von der Regierung eines Mitgliedstaats, von den Organen oder Einrichtungen der Union oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die Aufgaben des Europäischen Fiskalausschusses Folgendes: a) eine zeitnahe Ex-post-Bewertung der Umsetzung des haushaltspolitischen Steuerungsrahmens der Union; b) die Beratung im Hinblick auf den künftigen haushaltspolitischen Kurs, der für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes angemessen ist, sowie zu den nationalen haushaltspolitischen Kursen, die ihn im Rahmen der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf angemessene Weise stützen würden; c) die Abgabe von Stellungnahmen — auf Ersuchen der Kommission oder des Rates — zur Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie zur Verlängerung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Artikel 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung; d) die enge Zusammenarbeit mit unabhängigen finanzpolitischen Institutionen gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern; e) die Abgabe von Vorschlägen für die künftige Entwicklung der finanzpolitischen Rahmenvorschriften.
(4)Der Europäische Fiskalausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern zusammen.
(5)Der Vorsitzende und die Mitglieder des Europäischen Fiskalausschusses werden von der Kommission nach Anhörung des Parlaments und des Rates im Rahmen eines transparenten Verfahrens und auf der Grundlage nachgewiesener analytischer Erfahrungen und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Analyse der öffentlichen Finanzen und mit der Makroökonomie ausgewählt und ernannt. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Europäischen Fiskalausschusses werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt, wobei eine Verlängerung um weitere drei Jahre möglich ist.
(6)Der Europäische Fiskalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7)Der Europäische Fiskalausschuss erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einmal jährlich Bericht über seine Tätigkeiten. Alle Berichte und Stellungnahmen des Europäischen Fiskalausschusses werden veröffentlicht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024
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