Art. 27 – Rolle des Europäischen Parlaments

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(1)Um die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung für die gefassten Beschlüsse zu erhöhen, wird das Europäische Parlament insbesondere über den in Artikel 28 genannten wirtschaftlichen Dialog auf regelmäßige und strukturierte Weise in das Europäische Semester eingebunden.
(2)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über ihre Gesamtbewertung dieser nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission über den in Artikel 28 genannten wirtschaftlichen Dialog auffordern, vor ihm zu erscheinen. Bei diesen Gelegenheiten kann die Kommission ersucht werden, ihre Bewertung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne vorzustellen.
(3)Der Präsident des Rates und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung nach dieser Verordnung.
(4)Der Präsident des Rates und die Kommission nehmen die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung in ihren Bericht an das Europäische Parlament auf.
(5)Der Präsident der Euro-Gruppe erstattet dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über die Entwicklungen im Bereich der multilateralen Überwachung im Zusammenhang mit dem Euro-Währungsgebiet.
(6)Die Kommission erstellt und übermittelt dem Rat mindestens die folgenden Informationen und stellt sie dem Europäischen Parlament unverzüglich zur Verfügung: a) die Bewertungen der Schuldentragfähigkeit und ihren methodischen Rahmen, sobald sie veröffentlicht sind, b) die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne, einschließlich der Referenzpfade und der Nettoausgabenpfade, sowie etwaige Änderungen daran, c) die von den Mitgliedstaaten vorgelegten jährlichen Fortschrittsberichte, d) die Bewertungen und Empfehlungen der Kommission an den Rat gemäß den Artikeln 17 bis 20 der vorliegenden Verordnung, e) soweit erforderlich die im Rahmen des Europäischen Semesters veröffentlichte Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen durch die Kommission, f) Verwarnungen durch die Kommission gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV, g) im Falle der Aktivierung der Ausweichklauseln nach Artikel 25 oder 26 der vorliegenden Verordnung die Analyse der Kommission, aus der hervorgeht, dass die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird.
(7)Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission mindestens zweimal jährlich ersuchen, Informationen über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung im Rahmen des in Artikel 28 der vorliegenden Verordnung genannten wirtschaftlichen Dialogs vorzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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