Art. 28 – Wirtschaftlicher Dialog

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(1)Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, kann das Europäische Parlament den Präsidenten des Rates, die Kommission und, soweit angebracht, den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Präsidenten der Euro-Gruppe einladen, im Parlament die von der Kommission an die Mitgliedstaaten ausgegebenen politischen Leitlinien, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und die Ergebnisse der multilateralen Überwachung nach der vorliegenden Verordnung zu erörtern.
(2)Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaftspolitik, der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz werden soweit angebracht im Rahmen des Europäischen Semesters gehört.
(3)Relevante Interessengruppen, insbesondere die nationalen Parlamente und die Sozialpartner, werden im Rahmen des Europäischen Semesters gemäß den Bestimmungen des AEUV und den auf nationaler Ebene bestehenden gesetzlichen und politischen Regelungen soweit angebracht an den wichtigsten politischen Fragen beteiligt.
(4)Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann den Präsidenten des Rates, die Kommission und, soweit angebracht, den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Präsidenten der Euro-Gruppe ersuchen, die nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sowie die anderen in Artikel 27 Absatz 6 aufgeführten Informationen zu erörtern.
(5)Der Präsident des Rates und die Kommission gemäß Artikel 121 Absatz 5 AEUV sowie, soweit angebracht, der Präsident der Euro-Gruppe erstatten dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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