Art. 31 – Zusammenwirken mit dem Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(1)Die nicht zufriedenstellende Umsetzung der in den nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen eines Mitgliedstaats enthaltenen und für makroökonomische Ungleichgewichte relevanten Reformen und Investitionen, die aus einer Bewertung nach Artikel 21 der vorliegenden Verordnung hervorgeht, wird berücksichtigt: a) von der Kommission bei eingehenden Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 und b) vom Rat und von der Kommission im Hinblick auf ihre jeweiligen Empfehlungen bei der Prüfung der Frage, ob ein übermäßiges Ungleichgewicht festgestellt und dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 empfohlen werden soll, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen, die der betreffende Mitgliedstaat für relevant hält.
(2)Ein Mitgliedstaat, gegen den gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wurde, legt gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vor. Dieser überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan folgt der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 angenommenen Ratsempfehlung. Der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan muss vom Rat gemäß den Artikeln 17 bis 20 der vorliegenden Verordnung gebilligt werden. Der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan wird gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung bewertet.
(3)Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan übermittelt, gilt dieser als der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 verlangte Korrekturmaßnahmenplan und muss die spezifischen Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat ergriffen hat oder ergreifen will, sowie einen Zeitplan für diese Maßnahmen enthalten.
(4)Der Rat bewertet den überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung und stützt sich dabei auf einen Bericht der Kommission. Die Umsetzung des überarbeiteten Plans wird gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 überwacht und bewertet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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