Art. 33 – Dialog mit den Mitgliedstaaten

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

Die Kommission gewährleistet einen laufenden Dialog mit den Mitgliedstaaten. Dazu führt die Kommission insbesondere Missionen zur Ermittlung der sozioökonomischen Lage im betreffenden Mitgliedstaat und zur Feststellung möglicher Risiken oder Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Verordnung durch. Für die Zwecke dieses Dialogs kann die Kommission die Ansichten relevanter Interessenträger mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat einholen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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