Art. 32 – Zusammenwirken mit dem Verfahren der verstärkten Überwachung

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(1)Abweichend von den Artikeln 11 und 21 der vorliegenden Verordnung muss ein Mitgliedstaat keinen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan und keinen jährlichen Fortschrittsbericht übermitteln, wenn er gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) einem makroökonomischen Anpassungsprogramm und den daran vorgenommenen Änderungen unterliegt.
(2)Verfügt ein Mitgliedstaat über einen aktiven nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan und wird dieser Mitgliedstaat Gegenstand eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013, so wird dieser nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan bei der Gestaltung des makroökonomischen Anpassungsprogramms berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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