Art. 34 – Überwachungsmissionen

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(1)In Mitgliedstaaten, an die Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV gerichtet wurden, kann die Kommission Überwachungsmissionen durchführen.
(2)Handelt es sich bei dem betroffenen Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist oder der an dem mit der Entschließung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997 (25) eingeführten europäischen Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (ERM II) teilnimmt, so kann die Kommission, soweit angebracht, Vertreter der Europäischen Zentralbank einladen, an diesen Überwachungsmissionen teilzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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