(1)Für die ersten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gelten folgende Bestimmungen: a) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 21. Juni 2024 auf der Grundlage der jüngsten Prognose der Kommission vorab Leitlinien, und die Mitgliedstaaten übermitteln ihre nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gemäß Artikel 11 bis zum 20. September 2024, es sei denn, der Mitgliedstaat und die Kommission vereinbaren, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern.; b) Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einen technischen Austausch mit der Kommission für die Zeit während des Monats vor dem 21. Juni 2024 beantragen; c) Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten eine öffentliche Konsultation mit den Sozialpartnern, regionalen Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen relevanten nationalen Interessenträgern gemäß den in Artikel 11 festgelegten Grundsätzen mit angemessenen Fristen durchführen; d) während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität werden die im genehmigten Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats enthaltenen Verpflichtungen für eine Verlängerung des Anpassungszeitraums gemäß Artikel 14 berücksichtigt, sofern der Aufbau- und Resilienzplan erhebliche Reformen und Investitionen enthält, die darauf abzielen, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern und das Wachstumspotenzial der Wirtschaft zu steigern, und der betreffende Mitgliedstaat sich verpflichtet, die Reformanstrengungen über den verbleibenden Teil der Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen Plans fortzusetzen und das Niveau der national finanzierten Investitionen aufrechtzuerhalten, das im Durchschnitt während der Laufzeit des Aufbau- und Resilienzplans erzielt wurde; e) beantragt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme von der Absicherung gegen Backloading nach Artikel 6 Buchstabe c, so werden Projekte, die durch Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden, sowie die nationale Kofinanzierung von aus Unionsmitteln finanzierten Programmen in den Jahren 2025 und 2026 berücksichtigt, sofern diese Ausnahme die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet; f) in Anbetracht der außergewöhnlichen Auswirkungen der jüngsten wirtschaftlichen Schocks und der derzeitigen Unsicherheit in Bezug auf die Schätzungen des Potenzialwachstums können die Mitgliedstaaten stabilere Zeitreihen verwenden als die, die sich aus der gemeinsam vereinbarten Methode ergeben, sofern diese Verwendung durch wirtschaftliche Argumente hinreichend begründet wird und das kumulierte Wachstum über den Projektionszeitraum weiterhin weitgehend den Ergebnissen dieser Methode entspricht.
(2)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 ihre vorläufigen Feststellungen zur Anwendung dieser Verordnung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024
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