Zur Erreichung der im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Ziele müssen bis 2030 alle Endnutzer an festen Standorten über eine Gigabit-Netzanbindung bis zum Netzabschlusspunkt verfügen und alle besiedelten Gebiete — im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität — mit drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation versorgt sein, deren Leistung mindestens derjenigen von 5G entspricht. Die Bereitstellung von Gigabit-Netzen bis zum Standort des Endnutzers, insbesondere durch glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen, sollte erleichtert werden. Der Einbau kleiner Leitungsrohre beim Bau von Gebäuden verursacht nur geringe Zusatzkosten, während die Ausrüstung von Gebäuden mit einer Gigabit-Infrastruktur unter Umständen einen beträchtlichen Teil der Kosten des Aufbaus eines Gigabit-Netzes ausmacht. Daher sollten alle neuen Gebäude sowie Gebäude, bei denen umfangreiche Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, mit physischen Infrastrukturen und gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen ausgestattet sein, die die Bereitstellung von Anschlüssen mit Gigabit-Geschwindigkeiten für die Endnutzer ermöglicht, sofern dies die Kosten der Renovierungsarbeiten nicht unverhältnismäßig erhöht und technisch durchführbar ist. Neue Mehrfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser, bei denen umfangreiche Renovierungen vorgenommen werden, sollten mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden, der für ein oder mehrere Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, leicht zugänglich ist, sofern dies die Kosten der Renovierungsarbeiten nicht unverhältnismäßig erhöht und technisch durchführbar ist. Ferner sollten die Bauträger vorsehen, dass von jeder Wohnung leere Leitungsrohre zum Zugangspunkt innerhalb oder außerhalb eines Mehrfamilienhauses verlegt werden, die Verbindungen bis zu den Netzabschlusspunkten oder — in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen gemäß nationalem Recht der Netzabschlusspunkt außerhalb des jeweiligen Standorts des Endnutzers gelegt wird — bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, ermöglichen. Umfangreiche Renovierungen bestehender Gebäude am Standort des Endnutzers, die dazu dienen, gemäß der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) die Energieeffizienz zu verbessern, bieten die Möglichkeit, diese Gebäude mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen und im Falle von Mehrfamilienhäusern mit einem Zugangspunkt auszustatten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024
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