ErwGr. 45

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Um den Aufbau von VHC-Netzen zu beschleunigen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Genehmigungsbehörden zu verringern, sollten bestimmte Arten von Bauarbeiten, wie z. B. kleinere Bauarbeiten, keiner vorherigen Genehmigung unterliegen. Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten diese Arten von Bauarbeiten festlegen und die Informationen über eine zentrale Informationsstelle veröffentlichen. Für verschiedene Infrastrukturkategorien (wie Masten, Antennen, Pfähle und unterirdische Leitungsrohre), bei denen eigentlich Genehmigungen für Bau- oder Ausschachtungsarbeiten oder andere Arten von Genehmigungen benötigt werden, könnten unter bestimmten festgelegten Bedingungen Ausnahmen von der Pflicht zur Vorabgenehmigung festgelegt werden. Sie könnten auch in Bezug auf technische Aktualisierungen bestehender Anlagen, Instandhaltungsarbeiten und kleinere Bauarbeiten, wie z. B. Mikro-Trenching, angewandt werden. Für kleinere Bauarbeiten zum Aufbau von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen könnten aus Gründen des architektonischen, historischen, religiösen oder ökologischen Werts oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastrukturen weiterhin Genehmigungen erforderlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten diese Kategorien festlegen und aus Gründen der Transparenz die Ausnahmen über eine zentrale Informationsstelle veröffentlichen. Damit die zuständigen Behörden beurteilen könnten, ob die geplanten Arbeiten unter die Ausnahmeregelungen fallen, benötigten sie Mindestinformationen wie z. B. Informationen über Beginn und Dauer der Arbeiten. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten von dem betreffenden Betreiber verlangen können, dass er die zuständigen Behörden anhand einer Erklärung mit Mindestinformationen über seine Absicht unterrichtet, mit den Bauarbeiten zu beginnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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