ErwGr. 52

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Potenzielle Käufer und Mieter würden davon profitieren, Gebäude zu erkennen, die mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, einem Zugangspunkt und einer gebäudeinternen Glasfaserverkabelung ausgestattet sind und daher über ein erhebliches Potenzial für Kosteneinsparungen verfügen. Zugleich sollte die Glasfaserfähigkeit von Gebäuden gefördert werden. Gebäude, die mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, einem Zugangspunkt und einer gebäudeinternen Glasfaserverkabelung ausgestattet sind, sollten deshalb auf freiwilliger Basis und gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren das Zeichen „glasfaserfähig“ erhalten können, sofern die Mitgliedstaaten ein derartiges Zeichen eingeführt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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