ErwGr. 55

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und zur Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten sollten die Mitgliedstaaten die Normen oder technischen Spezifikationen annehmen, die erforderlich sind, um neue Gebäude oder Gebäude, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung sowie neue Mehrfamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, mit einem Zugangspunkt auszustatten. In diesen Normen oder technischen Spezifikationen sollte mindestens Folgendes festgelegt sein: Spezifikationen für die Gebäudezugangspunkte, Spezifikationen für die Glasfaserschnittstellen, Spezifikationen für Kabel, Spezifikationen für Steckdosen/Buchsen, Spezifikationen für Leerrohre oder Mikrokanäle, erforderliche technische Spezifikationen, um Störungen der elektrischen Verkabelungen zu verhindern, der Mindestbiegeradius. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser erforderlichen Normen oder technischen Spezifikationen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zum Nachweis dieser Einhaltung festlegen; dazu könnte die Vor-Ort-Überprüfung der Gebäude oder einer repräsentativen Auswahl der Gebäude gehören. Um zu vermeiden, dass durch solche in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Verfahrensanforderungen für die Verfahren gemäß der Richtlinie 2010/31/EU berücksichtigen und gegebenenfalls die Möglichkeit einer kombinierten Einleitung beider Antragsverfahren prüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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