REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)
Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind und die Gigabit-Netze in einem bestimmten Gebiet aufbauen, könnten bedeutende Größenvorteile erzielen, wenn sie ihr Netz bis zum Zugangspunkt ausbauen könnten, indem sie hierfür auf bestehende physische Infrastrukturen zurückgreifen und das betroffene Gebiet wiederherstellen. Dies sollte unabhängig davon möglich sein, ob ein Teilnehmer zu diesem Zeitpunkt explizit ein Interesse an dem Dienst zum Ausdruck gebracht hat oder nicht, sofern die Eingriffe in das Privateigentum ohne ungebührliche Beeinträchtigung des Rechts auf Eigentum auf das Mindestmaß beschränkt werden. Sobald das Netz am Zugangspunk abgeschlossen wird, ist der Anschluss eines zusätzlichen Kunden wesentlich kostengünstiger möglich, insbesondere, wenn in dem Gebäude bereits ein glasfaserfähiges vertikales Netzsegment vorhanden ist. Das entsprechende Ziel wird ebenfalls erfüllt, wenn das Gebäude selbst bereits mit einem Zugangspunkt zu einem Gigabit-Netz ausgestattet ist, zu dem jedem Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, der über einen aktiven Teilnehmer in dem Gebäude verfügt, zu transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang angeboten wird. Dies könnte insbesondere in Mitgliedstaaten der Fall sein, die Maßnahmen gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ergriffen haben. Die Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung solcher Netze zugelassen sind, sollten nach Beendigung des Vertrags mit dem Teilnehmer so weit wie möglich die Bestandteile ihres Netzes — z. B. veraltete Kabel und Ausrüstung — entfernen und den betroffenen Bereich wiederherstellen.
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